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NWB direkt Nr. 42 vom Seite -1

Bürgerliche Kleidung als Berufskleidung

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Karin Campen

Bürgerliche Kleidung wird nur unter sehr engen Voraussetzungen als Berufskleidung anerkannt. Erst vor einigen Wochen hatte der BFH entschieden, dass die leitenden Angestellten eines Modeunternehmens gewährten Preisnachlässe auf individuelle, hochwertige Markenkleidung als Arbeitslohn einzustufen seien. Bei der Gestellung von einheitlicher Kleidung für die Mitarbeiter des Unternehmens beurteilt er den Sachverhalt hingegen anders.

Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung

Die Klägerin ist im Lebensmitteleinzelhandel tätig. Sie stellte ihren Mitarbeitern für die Arbeitszeit einheitliche Kleidung kostenlos zur Verfügung. Durch die einheitliche Kleidung sollte das Verkaufspersonal für die Kunden als solches erkennbar sein. Die Klägerin konnte so auch das Erscheinungsbild der Mitarbeiter an die Erwartungen der gehobenen Kundschaft anpassen. Außerdem sollte durch die einheitliche Kleidung auch das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitarbeiter untereinander gestärkt werden. Bei der zur Verfügung gestellten Kleidung handelte es sich nicht um als typische Berufskleidung anerkannte Arbeitsschutzkleidung sondern um blaue Strickjacken und Pullunder, Hemden, Blu...