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BFH 10.08.2006 V R 55/04, NWB direkt 42/2006 S. 10

Regelsteuersatz bei einem Mahlzeitendienst

Die Abgabe von Speisen durch einen Mahlzeitendienst, der Mittagessen auf eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr endreinigt, unterliegt als sonstige Leistung (Dienstleistung) dem Regelsteuersatz. Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen das Lieferelement qualitativ überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG ist nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform. Aus Rn. 23 des - Hermann ergibt sich, dass der EuGH davon ausgeht, dass nicht jede Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle eine Dienstleist...