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FG Niedersachsen 01.12.2005 11 K 127/03, NWB direkt 42/2006 S. 4

Mehrbetrag aus der Rückzahlung einer stillen Einlage

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählt grds. auch die an einen typischen stillen Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft gezahlte Abfindung, soweit diese den Nennbetrag der Einlage übersteigt. I. d. R. ist der über den Nennbetrag hinausgehende Erlös als „besonderes Entgelt” i. S. von § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzusehen. Wird ein Betrag nicht als Verzinsung der stillen Einlage gezahlt, sondern als Gegenleistung für die Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung durch einen „lästigen” Gesellschafter, ist diese Zahlung nicht Ausfluss der Kapitalüberlassung und daher nicht als sonstige Einnahme i. S. des § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.