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Wegfall des Erfordernisses der Steuerfestsetzung
Nach Ausschlagung der Erbschaft durch sämtliche Erben besteht keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit mehr, noch ausstehende Steuerfestsetzungen vorzunehmen. Es liegt insoweit kein Fall des § 156 Abs. 2 AO vor. Ist eine juristische Person nach Liquidation oder von Amts wegen im Handelsregister gelöscht, kann von einer Steuerfestsetzung nach § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, weil Steuerbescheide nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand bekannt gegeben werden könnten und Vermögenswerte zur Begleichung der festzusetzenden Steuerschulden ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen.