Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen
inländischer Gesellschafter aus der Überlassung von
Gesellschaftsdarlehen an eine in Tschechien ansässige gewerblich
geprägte Personengesellschaft
Leitsatz
Zu den „Zinsen” im Sinne von Art. 11 DBA Tschechien
gehören auch Zinsen aus Gesellschafterdarlehen, die – anders als
die Gewinnanteile der Komplementäre einer Kommanditgesellschaft –
nicht zu den Unternehmensgewinnen zählen. Zinsen aus einem
Gesellschafterdarlehen, die eine in der Bundesrepublik ansässige GmbH von
einer in Tschechien ansässigen gewerblich geprägten
Personengesellschaft bezieht, sind daher nach dem DBA in Tschechien von der
Besteuerung freigestellt; das Besteuerungsrecht steht der Bundesrepublik zu.
Eine andere Beurteilung ergab sich im Streitfall weder aus dem
Betriebsstättenvorbehalt des DBA noch aus dem Umstand, dass die
Einkünfte aus dem Darlehen nach deutschem Steuerrecht zu den Erträgen
aus der Beteiligung gehören.
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