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Körperschaftsteuer | Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung von Vorratsgesellschaften
Ein Unternehmen, das von ihm gehaltene Anteile an Vorratsgesellschaften veräußert, die es zuvor selbst gegründet hat, hat diese Anteile nicht i. S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 mit dem Ziel des kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben (Bezug: § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002).
Praxishinweise: Die Ausschlussregelung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002, wonach Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer anderen Kapitalgesellschaft bei der Gewinnermittlung dann nicht außer Ansatz bleiben, wenn die Anteile zum Zwecke des kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben wurden, greift nach Ansicht des BFH nicht, weil es sich bei der Gründung von Vorratsgesellschaften um keinen Erwerbsvorgang handelt. Der Gründung einer Kapitalgesellschaft liegt kein – auch nicht abgeleiteter – Erwerb zugrunde.