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Insolvenzsicherung von Altersteilzeitverträgen
§ 7d Abs. 1 SGB IV sieht vor, dass Vertragspartner bei Vereinbarung von Altersteilzeitverträgen im Blockmodell Vorkehrungen zur Erfüllung der Wertguthaben im Insolvenzfall treffen müssen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Insolvenzsicherung besteht aber erst mit Wirkung vom (§ 8a AltTZG). Für vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Altersteilzeitverträge bleibt ein Verstoß gegen das Gebot der Sicherung von Wertguthaben für den Fall der Insolvenz ohne Folgen; auch eine entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer besteht nicht. Dieser kann Schadenersatzansprüche nur dann herleiten, wenn sich der Arbeitgeber ihm gegenüber (vertraglich) zur Insolvenzsicherung verpflichtet hat ().