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StuB 19/2006 S. 769

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Probezeit

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bindet die Parteien auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis schon vor Ablauf der vereinbarten Probezeit endet. Abweichendes können die Parteien jedoch vertraglich vereinbaren. Fehlt eine solche Abrede, kann sich der Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, das Wettbewerbsverbot diene nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses. Diese rechtshindernde Einwendung steht nur dem Arbeitnehmer zu. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur bei gleichzeitiger Bestimmung einer Karenzentschädigung für den verpflichteten Arbeitnehmer zulässig (vgl. § 74 Abs. 2 HGB). Eine solche Karenzentschädigung muss nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden; es reicht eine Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 74 ff. HGB aus (