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Einschränkung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG bei Branchenwechsel – Änderung eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO
Anmerkungen zum
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung folgt der BFH nicht der Auffassung in Tz. 12 des wonach ein enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und Zuführung neuen Betriebsvermögens regelmäßig dann bestehen soll, wenn zwischen diesen beiden Maßnahmen ein Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren liegt.
Der BFH will einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und der Zuführung neuen Betriebsvermögens offenbar nur dann annehmen, wenn die bisherigen und die neuen Anteilseigner nach Art eines Gesamtplans den Geschehensablauf beherrschen.
Der BFH will danach den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 KStG offenbar auf Ausnahmefälle beschränken.
Bei einer Körperschaft wird der Verlustabzug nach § 10d EStG durch § 8 Abs. 4 KStG dann ausgeschlossen, wenn sie wirtschaftlich nicht mehr mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Dies ist bei einer Kapitalgesellschaft insbesondere dann der Fall, wenn nach der Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile der Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortgeführt oder wieder aufgenommen w...