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Uneinbringliche Forderungen: Umsatzsteuerliche Auswirkung
Wird eine Forderung uneinbringlich, ist fraglich, in welchem Zeitpunkt von einer „Uneinbringlichkeit” zu sprechen ist. Der BFH hat sich hiermit mit Urteil vom – V R 13/04 (Kurzinfo StuB 2006 S. 770) auseinander gesetzt. Eine Entgeltsforderung ist danach nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich, wenn
der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und
bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann.
Eine Berichtigung kommt nach diesem Urteil selbst dann in Betracht, wenn der Leistungsempfänger zwar nicht die Entgeltsforderung selbst bestreitet, sondern mit einer vom Gläubiger (dem leistenden Unternehmer) substantiiert bestrittenen Gegenforderung aufrechnet, und wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (Fortführung des , BStBl II S. 684 = Kurzinfo StuB 2004 S. 703).
1. Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ihr Unternehmen auf einem ...