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Rentenversicherungspflicht selbständiger GmbH-Geschäftsführer
I. Sozialversicherungspflicht – abhängige Beschäftigung
Grundsätzlich knüpft die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Pflegeversicherung an das Be-stehen eines Beschäftigungsverhältnisses an (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV, § 25 Abs. 1 i. V. mit § 24 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Selbständige unterliegen grundsätzlich – zu der Ausnahme in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vgl. Kap. II – nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und Sozialversicherung.
1. Abgrenzung des Status in der Sozialversicherung
Problematisch ist in Einzelfällen immer die Abgrenzung des Status bei GmbH-Geschäftsführern, aber auch bei Beschäftigungsverhältnissen mit Familienangehörigen, Vereinsmitgliedern sowie im Hinblick auf den Einsatz von freien Mitarbeitern, Subunternehmern etc.
Allgemeine Kriterien sind vor allem die Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung und die Eingliederung in einen durch fremde Organisation vorgegebenen Arbeitsprozess (vgl. etwa , NZS 2000 S. 147). An einer sozia...