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FG Sachsen 28.09.2005 5 K 1298/04 (Kg), NWB direkt 41/2006 S. 5

Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind bzw. Kind ohne Ausbildungsplatz

Ein volljähriges Kind ist nicht i. S. des SGB III arbeitslos und damit nicht kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigungsfähig, wenn es sich nicht arbeitslos gemeldet und nicht in dem nach § 38 SGB III gebotenen Umfang bei der Vermittlung durch das Arbeitsamt mitgewirkt hat. Nur ein ausbildungswilliges Kind kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden. Von einer Ausbildungswilligkeit ist nur auszugehen, wenn der Kindergeldberechtigte entsprechende Bemühungen nachweist, und zwar für jeden streitigen Kindergeldmonat. Der Kindergeldberechtigte trägt insoweit die Beweislast; ein allgemeines Bestrebtsein des Kinds um einen Ausbildungsplatz, das einem konkreten Streitmonat nicht zugeordnet werden kann, genügt nicht, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung für einen bestimmten Monat nachzuweisen.