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Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten als Betreuungskosten
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er seine Kinder mit dem Pkw zur Betreuung zur Großmutter bringt, sind keine Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kindesbetreuung. Nur die Aufwendungen sind zu berücksichtigen, die der Steuerpflichtige für Dritte leistet; Aufwendungen, die nicht für die Betreuungsperson geleistet werden, sind auch dann nicht abziehbar, wenn sie in irgendeiner Weise durch die Betreuung der Kinder veranlasst sind.