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Realisierung des Auflösungsverlusts bei GmbH-Liquidation
Ein Ausnahmetatbestand, der zu einer Realisierung des Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG bereits vor Abschluss der Liquidation führt, liegt nicht vor, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass das Stammkapital in voller Höhe einbezahlt wurde. Solange Verhandlungen zwischen dem Gesellschafter und den Banken über die Höhe der Bürgschaftsinanspruchnahme noch nicht abgeschlossen sind, steht die Höhe der im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigenden nachträglichen Anschaffungskosten nicht fest.