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Doppelbesteuerung: Kassenstaatsprinzip bei DBA-Südafrika
Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika enthält eine ausdrückliche Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Wohnsitzstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland). Das in Art. 16 Abs. 2 und 3 DBA-Südafrika festgelegte Kassenstaatsprinzip bildet eine Ausnahme von dem grundlegenden Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats. Voraussetzung für die Anwendung des Kassenstaatsprinzips ist die Zahlung der Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen. Erbringt ein Steuerpflichtiger seine Leistungen nach Privatisierung des Arbeitgebers in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen, kommt das Kassenstaatsprinzip nicht zur Anwendung.