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BGH 24.05.2006 IV ZR 263/03, NWB 41/2006 S. 335

Kaskoversicherung | Erstattung der Mehrwertsteuer bei Ersatzbeschaffung

Findet sich in den AGB eines Kaskoversicherers die Klausel „Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat”, so kann mit diesem Wortlaut die Erstattung der bei einer Ersatzbeschaffung gezahlten Mehrwertsteuer (gemeint sind die Fälle, in denen sich der Versicherungsnehmer nicht für die Reparatur des Fahrzeugs, sondern für den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs unter Anrechnung seines Restwerts entscheidet) nicht ausgeschlossen sein. Zwar führt die verwendete Klausel zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers, weil die Leistung des Kaskoversicherers hinter dem (von einem Schädiger) gemäß § 249 BGB zu leistenden Schadensersatzanspruch zurückbleiben kann. Sie verstößt jedoch gegen das Transparenzverbot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil sich der ...