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BFH 09.08.2006 I R 11/06, BBK 19/2006 S. 4632

Aktivierung des Anspruchs aus einer Rückdeckungsversicherung

Der Anspruch aus einer Rückdeckungsversicherung ist am Bilanzstichtag mit dem vom Versicherungsunternehmen nachgewiesenen Deckungskapital zu aktivieren. Dies gilt nach dem auch für einen Rückdeckungsanspruch, der eine Zusage auf Witwenversorgung absichert.

Der jeweilige Rückdeckungsanspruch ist weder mit der entsprechenden Pensionsverpflichtung i. S. von § 6a EStG zu saldieren, noch im Wege einer kompensatorischen Bewertung auf den Wert der Pensionsverpflichtung zu begrenzen (Anschluss an , BStBl 2004 II S. 654) ( RiFG Bernd Rätke, Berlin).