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Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2a EStG auf Rangrücktrittsverbindlichkeiten?
Das BMF nimmt im Schreiben vom zu der Frage Stellung, ob Verbindlichkeiten, die von einem einfachen oder qualifizierten Rangrücktritt erfasst werden, nach § 5 Abs. 2a EStG gewinnerhöhend auszubuchen sind (zum Streitstand s. auch Rätke, BBK F. 13 S. 4811).
Bei einem einfachen Rangrücktritt soll § 5 Abs. 2a EStG nur anwendbar sein, wenn eine Möglichkeit der Tilgung auch aus freiem Vermögen ausgeschlossen ist; die Verbindlichkeit ist in diesem Fall gewinnerhöhend auszubuchen.
Bei einem qualifizierten Rangrücktritt soll § 5 Abs. 2a EStG hingegen überhaupt nicht anwendbar sein. Es kommt – anders als in dem zuletzt vom BFH entschiedenen Fall (vgl. Urteil - IV R 13/04, BFH/NV 2006 S. 409) – nicht darauf an, ob eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermö...