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FG München 12.07.2006 4 K 357/04, NWB direkt 40/2006 S. 10

Meistgebot bei der Grunderwerbsteuer

Bei einem Meistgebot im Rahmen einer Zwangsversteigerung ist eine übernommene Grundschuld mit dem Nominalwert und nicht mit dem vorher mit der Gläubigerbank vereinbarten Ablösebetrag anzusetzen. Dass mit der Gläubigerbank bereits vor dem Zuschlag eine solche Ablösevereinbarung getroffen wurde, kann keine Rolle spielen.