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Bewertung von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken
In den Fällen des Erwerbs von erbbaubelasteten Grundstücken kann kein Wahlrecht nach § 23 ErbStG ausgeübt werden. Voraussetzung für dieses Wahlrecht ist die Entrichtung der Steuer vom Kapitalwert, d. h. eine Bewertung des Nutzungsrecht nach § 12 i. V. mit §§ 13-16 BewG. Diese Voraussetzung ist seit nicht mehr gegeben.