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Bisher nicht berücksichtigte Sozialversicherungsbeiträge bei der Einkünfte- und Bezügegrenze
Haben materiell-rechtlich die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Jahr 2004 auch hinsichtlich des maßgeblichen Grenzbetrags vorgelegen, weil die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kinds entsprechend dem bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abzuziehen sind, hat die Familienkasse aber vor Ergehen der Entscheidung des BVerfG, noch vor Ablauf des Jahres 2004 in einer Prognoseentscheidung die Sozialversicherungsbeiträge nicht grenzbetragsmindernd berücksichtigt und deswegen die Festsetzung von Kindergeld für 2004 abgelehnt, kann der bestandskräftig gewordene Ablehnungsbescheid nach § 70 Abs. 4 EStG geändert und nachträglich Kindergeld festgesetzt werden. Im Gegensatz zu § 173 Abs. 1 AO kommt es nach ...