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Begründung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft
Für die Begründung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft gelten – im Gegensatz zu Landwirtsehegatten, denen die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke gemeinsam gehören – die allgemeinen Grundsätze. Schenken Landwirtsehegatten ihrer Tochter einen Anteil von 20 v. H. des landwirtschaftlich genutzten Vermögens, ohne im Übergabevertrag Regelungen zu Gesellschafterbeiträgen oder zur Gewinnverteilung zu treffen, kann nicht ohne weiteres von der (stillschweigenden) Gründung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft zwischen den Beteiligten ausgegangen werden. Wird der Tochter gleichzeitig mit der Einräumung der Beteiligung ein weiteres (unbebautes) Grundstück des landwirtschaftlichen Betriebs zu Alleineigentum übertragen, geht dieses Grundstück selbst bei Annahme einer Mitunter...