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FG Baden-'Württemberg 25.08.2006 3 KO 1/05, NWB direkt 40/2006 S. 3

Streitwert bei Klagerücknahme

Ist der Klageschrift kein bezifferter Klagantrag zu entnehmen, ist dem Kostenansatz der Streitwert zugrunde zu legen, der sich aus dem Anfechtungsbegehren des Klägers im Einspruchsverfahren ergibt. Die Voraussetzungen für den Ansatz des Auffangstreitwerts oder Mindeststreitwerts sind in diesem Fall nicht gegeben. Der Streitwert wird nicht dadurch gemindert, dass die Klage nur vorsorglich „fristwahrend” erhoben wurde.