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Die voraussichtlich dauernde Wertminderung bei Aktien im Anlagevermögen
FG Köln bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung
Zwar war seine Amtszeit als Bundesfinanzminister nur kurz, dafür hat Oskar Lafontaine aber nachhaltige Spuren im EStG hinterlassen, die nun der Reihe nach die Finanzgerichte beschäftigen. Zu diesen „Altlasten” gehört auch der Begriff der „voraussichtlich dauernden Wertminderung”, der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 mit Wirkung ab dem in § 6 Abs. 1 EStG eingeführt wurde. Ein niedrigerer Teilwert darf seither nur noch dann angesetzt werden, wenn er voraussichtlich von Dauer sein wird. Das hierzu ergangene (BStBl 2000 I S. 372) wurde stark kritisiert. Dessen Ausführungen zur Wertminderung bei abnutzbarem Sachanlagevermögen hat der BFH jedoch mit einem ersten Urteil zur Neuregelung (vgl. NWB OAAAB-90233) bestätigt. Kürzlich hat das FG Köln einen weiteren Punkt ganz im Sinne der Finanzverwaltung entschieden (vgl. , Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 58/06 NWB EAAAB-92494).
I. Teilwertabschreibung
Im Detail sieht die 1999 eingeführte Regelung so aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wirtschaftsgut | Planmäßiger Ansatz | Niedrigerer Teilwert |
Abnutzbares Anlagevermögen | Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzgl. AfA usw. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) | Ansatz ist möglich, sofern dieser... |