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LG Duisburg 27.04.2003 62 IN 241/02, NWB 41/2003 S. 310

Insolvenzrecht | unzumutbare steuerliche Mitwirkungspflicht des Insolvenzverwalters

Bei angezeigter Masseunzulänglichkeit und eines erst mit Hilfe der nach § 4a InsO gewährten Kostenstundung eröffneten Insolvenzverfahrens kann die FinBeh gegenüber dem Insolvenzverwalter die Erfüllung der Pflicht zur Nacherstellung der schuldnerischen Buchhaltung und zur Abgabe der notwendigen Steuererklärungen dann nicht (mehr) mittels der steuerlichen Zwangsmittel i. S. der §§ 328 ff. AO verlangen, wenn die Insolvenzmasse unter Berücksichtigung der Rangordnung des § 209 InsO nicht ausreicht, um den hierfür notwendigen finanziellen Aufwand (§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 5 InsVV) abzudecken. Eine Erstattung von entsprechend anfallenden Steuerberaterkosten aus der Staatskasse kommt von daher nicht in Betracht (LG Duisburg, Beschl. v. - 62 IN 241/02, NJW-RR 2003, 1133; für Erstattung als Auslagen gem. § 54 Nr. 2 InsO dagegen u. a.