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FG Münster Urteil v. - 3 K 5739/03 E

Gesetze: EStG § 33 Abs 2, EStG § 33 Abs 1

Außergewöhnliche Belastung:

Prozesskosten

Leitsatz

1) Prozesskosten entstehen nicht zwangsläufig i.S. des § 33 EStG, soweit ein Schmerzensgeld eingeklagt wird, das - aufgrund der erzielten Einkünfte - nicht zur Beseitigung einer wirtschaftlichen Existenzbedrohung notwendig ist.

2) Die Kosten für einen Antrag, festzustellen, dass sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen sind, kann zwangsläufig i.S. des § 33 EStG sein.

Zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
LAAAC-14301

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