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BVerwG Urteil v. - 5 C 3.00

Gesetze: BSHG § 97 Abs. 2; BSHG § 107; SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2; Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler §§ 1 ff.

Leitsatz

1. Spätaussiedler können auch in einem Übergangswohnheim einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 107 BSHG begründen, wenn sie sich dort "bis auf weiteres" aufhalten.

2. Ein "Verziehen" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG setzt nicht voraus, dass am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts eine "Wohnung" im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbstgestalteten Häuslichkeit bestand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAC-12831

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