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BVerwG Urteil v. - 11 C 14.00

Gesetze: LuftVG § 6 Abs. 3; LuftVG § 6 Abs. 4 Satz 2; LuftVG § 8 Abs. 5 Satz 1; LuftVG § 8 Abs. 7; LuftVG § 28 Abs. 1; LuftVG § 31 Abs. 3; LuftVZO § 38 Abs. 2; LuftVZO § 45 Abs. 1; LuftVZO § 49 Abs. 2; LuftVZO § 53 Abs. 1 Satz 1; LuftVO § 10 Abs. 2; LuftVO § 21 a; LuftVO § 27 a; LuftVO § 28 Abs. 1; PlVereinfG Art. 4; PlVereinfG Art. 8; VwVfG § 74 Abs. 3

Leitsatz

1. Beantragt der künftige Betreiber eines Flugplatzes eine - einheitliche - Genehmigung für Sicht- und Instrumentenflug und ist die Planrechtfertigung auf dieses Gesamtkonzept bezogen, so darf vorweg eine "Teilgenehmigung" allein für den Sichtflugbetrieb nur erteilt werden, wenn der Genehmigung des Instrumentenflugbetriebs keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.

2. Die Frage der Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens ist anhand objektiver Gegebenheiten zu beantworten. Im Streitfall greift insoweit eine volle gerichtliche Überprüfung Platz.

3. Es gibt keinen luftverkehrsrechtlichen Planungsleitsatz des Inhalts, dass ein Flugplatz nicht genehmigungsfähig ist, wenn seine "luftseitigen Kapazitäten" durch den Vorrang militärischen Flugbetriebs verbündeter Streitkräfte eingeschränkt sind.

4. Regionale Strukturhilfe ist beim Verkehrswegebau als legitimes Planungsziel anerkannt (vgl. BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <169>). Für das Luftverkehrsrecht gilt zumindest bei Konversionsvorhaben i.S. von § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 LuftVG nichts anderes. Die zivile Mitbenutzung eines Militärflugplatzes ist aus diesem Grunde jedenfalls dann planerisch gerechtfertigt, wenn die entsprechende Nutzungsänderung dazu dient, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen. Jedenfalls in diesem Fall ist eine Angebotsplanung zulässig.

Fundstelle(n):
AAAAC-12138

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