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Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
I. Einleitung
Nach dem Beschluss des Großen Senats des ist es ein bestimmendes Wesensmerkmal der Einkunftsarten i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten und Vermögensnutzungen auf eine größere Zahl von Jahren gesehen der Erzielung positiver Einkünfte oder Überschüsse dienen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so liegt eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei vor, auch wenn sich wirtschaftliche Ergebnisse ihrer Art nach unter § 2 Abs. 1 EStG einordnen lassen.
Die Einkünfteerzielungsabsicht ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. der §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 21 EStG. Eine Vermietungstätigkeit ist dieser Einkunftsart zuzuordnen, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Da bei den Überschusseinkünften Veräußerungsgewinne nicht erfasst werden, bleiben Wertsteigerungen in der Vermögenssubstanz unberücksichtigt. Die Absicht, Einkünfte zu erzielen, ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Ein objektives Beweisanzeichen für das Fehle...