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Steuerfreiheit beim Verkauf von Vorratsgesellschaften
Keine Einschränkung durch § 8b Abs. 7 KStG mangels Erwerbsvorgang
Nach § 8b KStG sind Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften faktisch zu 95 v. H. steuerfrei. Da diese Vorschrift sowohl die nochmalige Besteuerung des aus dem zurückbehaltenen versteuerten Gewinn des Unternehmens hervorgegangen Wertzuwachses vermeiden wie auch den Konzernumbau erleichtern will, gilt § 8b KStG folgerichtig nicht für den Wertpapierhandel der Banken und anderer Finanzunternehmen im Sinne des KWG. Ob diese anscheinend allein die Kreditwirtschaft belastende Einschränkung auch auf den in Vielem vergleichbaren Fall des Verkaufs der Anteile an „Vorratsgesellschaften” Anwendung findet, hat der BFH nun mit Urteil v. - I R 100/05 verneint.
Wesen der Vorratsgesellschaft
Viele Umwandlungs- und andere Vorgänge insbesondere anlässlich eines Unternehmenserwerbs müssen innerhalb einer gewissen Frist vollzogen sein. Dabei entsteht oft genug erheblicher Zeitdruck, bedingt nicht zuletzt durch langwierige Verhandlungen bis sich die Parteien in allen Einzelheiten einig sind. Wenn dann noch für die Durchführung der Transaktion eine weitere Gesellschaft neu errichtet werden muss, wird die Einhaltung der Frist durch die unbestimmte Dauer bis zur Eintragung ins Handelsreg...