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Berechnung der Fünfjahresfrist
Die Fünfjahresfrist des § 6 GrEStG beginnt mit dem für die Steuerbegünstigung in Frage stehenden Erwerbsvorgang und ist von diesem aus zurückzuberechnen. Auf den Zeitpunkt der Steuererhebung kommt es nicht an. Ein Erwerbsvorgang ist verwirklicht, wenn die Beteiligten im Verhältnis zueinander gebunden sind.