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Freibetrag wegen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
Der Freibetrag des § 3 Nr. 9 EStG ist - falls Zahlungen aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in mehr als einem Veranlagungszeitraum bezogen werden - bei der ersten Zahlung zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insoweit nicht. Anmerkung: Die Steuerbefreiung greift, sobald eine „Abfindung” im Sinne der Vorschrift zufließt. Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegte Auszahlungsreihenfolge ist unbeachtlich. Diese Regelung führt dazu, dass bei einem Zufluss der Abfindung in zwei Veranlagungszeiträumen die Tarifvergünstigung des § 34 EStG selbst dann zu verneinen ist, wenn im zweiten Veranlagungszeitraum nur ein Betrag zufließt, der den entsprechenden Freibetrag des § 3 Nr. 9 EStG nicht übersteigt. Ein „Verschieben” der Steuerfreiheit in den zweiten Veranlagungszeitraum ist nich...