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Übermittlung eines Gerichtsbescheids per Fax
Die Zustellung eines Gerichtsbescheids kann auch im Wege der Telekopie (Fax) erfolgen (§ 53 Abs. 2 FGO i. V. mit § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine solche Zustellung löst bereits den Fristenlauf aus. Durch die anschließende Übermittlung des Gerichtsbescheids auf dem Postwege wird die frühere Übermittlung per Fax nicht gegenstandslos.