Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mitunternehmerstellung persönlich haftender Gesellschafter
Anmerkung zum
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Mitunternehmerstellung des Komplementärs nicht dadurch ausgeschlossen, dass er weder am Gewinn und Verlust der KG noch an deren Vermögen beteiligt ist. Hieran hält das Besprechungsurteil fest und legt die hiermit verbundenen Forderungen für die Mitunternehmerqualifikation des Gesellschafters einer GbR dar.
DokID ▶ NWB BAAAB-88805. Rechtsgrundlage ▶ § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Vorinstanz ▶ NWB CAAAB-09989.
I. Sachverhalt und Problemstellung
An der GbR (Objektgesellschaft), deren Gesellschaftszweck darin bestand, ein Grundstück zu erwerben und nach Bebauung an einen Immobilienfonds zu veräußern, waren die X-GmbH (Klägerin) sowie die Y-GmbH (Beigeladene) beteiligt. Beide Gesellschafter waren jeweils einzeln zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet; die Beigeladene (Y-GmbH) durfte die GbR alleine vertreten, die Klägerin (X-GmbH) hingegen nur gemeinschaftlich mit der Y-GmbH. Im Falle des Scheiterns des Projekts hatten beide Gesellschafter jeweils zur Hälfte die entstandenen Kosten zu tragen. Einer Zusatzvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag waren folgende Regelungen zu entnehmen:
Die Y-GmbH hatte die notwendigen Finanzierungsbeiträge zu erbring...