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Bewertung | Ableitung des Bodenrichtwerts aus der angegebenen Geschossflächenzahl
Der auf der Grundlage des Bodenrichtwerts festzustellende Wert eines unbebauten Grundstücks ist entsprechend der Geschossflächenzahl unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen, wenn der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert und die dazugehörige Geschossflächenzahl bestimmt hat ( NWB GAAAC-09347). – Anmerkung: Der BFH hält zwar daran fest, dass nur der Gutachterausschuss Bodenrichtwerte als Basis für die sog. Bedarfsbewertung nach § 145 BewG festsetzen darf. Beziehen sich die Bodenwerte jedoch ausdrücklich auf eine bestimmte Geschoßflächenzahl und weicht diese für das zu bewertende Grundstück von dem zugrunde liegenden Bebaubarkeitsumfang ab, obliegt den zuständigen Lagefinanzämtern die Umrechnung mittels der Umrechnungskoeffizienten, die entweder...