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FG Saarland 24.08.2006 1 V 157/06, NWB 39/2006 S. 314

Einkommensteuer | Tarifermäßigung und Gewinnbeschränkung eines Gesellschafters

Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Irrelevanz von Vorabgewinnanteilen nur für gewinnunabhängige Vorabgewinnanteile gelten (, BStBl 2002 I S. 533, Rn. 22). Gewinnabhängige Vorabgewinnanteile sollen Bestandteile des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG sein. Die Unterscheidung zwischen gewinnunabhängiger und gewinnabhängiger Vorabvergütung kann jedoch dahin stehen, wenn ein Gesellschafter eine Vergütung erhält, die auf einen Höchstbetrag beschränkt ist, so dass sich die Verteilung des Gewinns gegenüber diesem Ges...