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BGH Urteil v. - X ZR 203/98

Gesetze: BGB § 328; BGB § 249 D

Leitsatz

a) Wenn ein Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, kommt es für die Feststellung, welcher Schaden ihm durch die Pflichtverletzung entstanden ist, nicht darauf an, ob überhaupt und inwieweit ein Vertrauenstatbestand gegeben war und sein Vertrauen enttäuscht wurde.

b) Für schädliche Auswirkungen seines Gutachtens kann auch der Gutachter einem Dritten gegenüber haften, dem die Öffentlichkeit nicht in gleicher Weise wie beispielsweise einem öffentlich-bestellten Sachverständigen besonders hervorgehobene Kompetenz, Erfahrung und Zuverlässigkeit zutrauen kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2001 S. 431 Nr. 8
DStR 2001 S. 545 Nr. 13
OAAAC-05066

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