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BGH Beschluss v. - X ARZ 266/01

Gesetze: GVG § 17 a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

Leitsatz

Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in dem durch § 17 a GVG eröffneten Instanzenzug festzulegen. Ein Ausspruch zur Zulässigkeit des Rechtswegs entsprechend § 36 ZPO kommt allerdings ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 276 Nr. 6
NAAAC-04680

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