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BGH Urteil v. - VIII ZR 235/00

Gesetze: BGB § 133 (C); BGB § 157 (C); BGB § 319

Leitsatz

Zu dem Erfordernis der Auslegung einer Schiedsgutachterklausel, in der der Schiedsgutachter mit seinem Namen und seiner beruflichen Funktion (hier: "Steuerberater der Gesellschaft") benannt ist, wenn diese Funktion nachträglich wegfällt.

Zur offenbaren Unrichtigkeit eines Abrechnungs-Schiedsgutachtens.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1976 Nr. 39
DStR 2001 S. 2124 Nr. 49
DStRE 2001 S. 1189 Nr. 21
WAAAC-04356

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