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Auflösung einer Ansparabschreibung bei Betriebsveräußerung
Eine zeitlich erst nach Betriebsveräußerung für Vorjahre gebildete Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 bis 6 EStG ist gem. rkr. Urteil des FG München vom 22.11.2005 – 13 K 3521/04 NWB RAAAB-76109 (EFG 2006 S. 644) spätestens im Rahmen der Übergangsbilanz als laufender Gewinn verzinslich aufzulösen.