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Einkommensteuer | Berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung
Der berufliche Veranlassungszusammenhang einer doppelten Haushaltsführung wird nicht allein dadurch beendet, dass ein Stpfl. seinen Familienhausstand innerhalb desselben Ortes verlegt (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).
Praxishinweise: Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist, dass sie aus beruflichen Gründen begründet worden ist. Diese berufliche Begründung (Veranlassung) wird aber nicht hinfällig, weil der Familienhausstand verlegt wird (z. B. wegen Trennung vom Partner). Es liegt weiterhin eine Aufsplitterung der Haushaltsführung aus beruflichen Gründen vor und es kann nicht gefordert werden, dass der Stpfl. bei Aufgabe seines bisherigen Hausstandes an den Beschäftigungsort übersiedelt.