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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Rückwirkender Wegfall von Steuervergünstigungen
Die für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Anspruch genommenen Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb auf eine Personengesellschaft verschmolzen wird (Bezug: § 13a ErbStG).
Praxishinweise: Die gesetzliche Regelung über den (rückwirkenden) Wegfall des verminderten Wertansatzes bzw. des Freibetrags ist eindeutig. Danach ist allein die Anteilsübertragung (Verschmelzung) ausreichend, um die geforderte „Vermögensbindung” aufzuheben. Weitere Voraussetzungen für den Wegfall der Vergünstigungen (z. B. Abfindungen) sind nicht erforderlich.