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Einkommensteuer | Abzug von Unterhaltsleistungen bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Es verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den anderen Partner nur bis zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen kann (Bezug: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 26, § 26b, § 32a Abs. 5, § 33a EStG).
Praxishinweise: Der Gesetzgeber hat für die eingetragene Lebenspartnerschaft bewusst auf die Anwendung des Splittingtarifs bzw. einen Sonderausgabenabzug (Realsplitting) bzw. einen Abzug von Unterhaltszahlungen über die Grenzen des § 33a EStG hinaus verzichtet. Der BFH sieht hierin keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Regelung des Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG nachrangig ist. Ein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanzie...