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Steuersatz für Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern
Gegen das , in dem der BFH entschieden hatte, dass die Verabreichung eines Heilbads nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn sie der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dient, wurde unter dem Az. 1 BvR 1563/05 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Bis zur Entscheidung des BVerfG wird die Frage der Veröffentlichung des BFH-Urteils zurückgestellt. Das BFH-Urteil ist über den Einzelfall hinaus derzeit nicht anwendbar. Es gilt weiterhin die bisherige Rechtslage gem. Abschn. 171 Abs. 3 UStR.