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Tätigkeitszuordnung zum Handel bzw. verarbeitenden Gewerbe
Für die Abgrenzung der nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von der Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige sind die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige als Dokumentation der Verkehrsauffassung heranzuziehen. Auch wenn die Verzeichnisse überwiegend statistischen Zwecken dienen, stellen sie eine Grundsystematik aller Wirtschaftszweige dar, bei der die Erkenntnisse fachlich kompetenter Gremien über die Gruppierungen wirtschaftlicher Institutionen verwertet worden sind. Zum Handel gehört jede wirtschaftliche Tätigkeit, die überwiegend darin besteht, bewegliche Sachgüter zu beziehen und ohne mehr als handelsübliche Be- oder Verarbeitung weiter zu veräußern. Zu den so genannten handelsüblichen Manipulationen, die den Charakter einer Ware als Handelsware nic...