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Bemessungsgrundlage für Gebäude-AfA bei Betriebsaufgabe
Sind bei Überführung von Gebäuden in das Privatvermögen die stillen Reserven steuerlich nicht erfasst worden, sind für die Bemessung der AfA die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten maßgebend. Die mit der Betriebsaufgabe verbundene Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen und die Überführung in das Privatvermögen als anschaffungsähnlicher Vorgang kann wegen fehlender steuerlicher Erfassung der stillen Reserven einer Anschaffung i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG (Gesetzesfassung 1986) nicht gleichgestellt werden. Die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind dann Bemessungsgrundlage für die AfA.