Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückdeckung einer Zusage auf Hinterbliebenenversorgung
Der Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist – mit dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital – zu aktivieren (Anschluss an die , BStBl 2004 II S. 654, sowie I R 8/03). Ebenso wie der Anspruch der Versichertenperson auf eine Rente zu behandeln ist, ist auch der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu behandeln. Der Rückdeckungsanspruch, der der Sicherung der Zahlungen bei Eintritt des Versorgungsfalls dient, stellt eine Forderung gegen den Versicherer dar und ist – anders als der Anwartschaftsanspruch – nicht aufschiebend bedingt. Es handelt sich um ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut, weshalb sich auch eine Saldierung mit der passivierten Pensionsverpflichtung (Rückstellung) verbietet.