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Maklerrecht | Hinweispflicht auf sozialproblematisches Gebiet
Ein Grundstücksmakler, der mit einem fremden Interessenten, der ein Wohnhaus für sich und seine Familie mit zwei kleinen Kindern sucht, ein Grundstück besichtigt, ist auch ungefragt verpflichtet, den Interessenten darüber aufzuklären, dass das Grundstück in einem sozialproblematischen Gebiet (hier: extrem hoher Anteil russischer Spätaussiedler) liegt, das von ortskundigen Interessenten vielfach abgelehnt wird. Bei Verletzung dieser Pflicht verliert der Makler seinen Anspruch auf die Courtage (, MDR 2006 S. 859).