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Lohnsteuer | Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von im Ausland eingesetzten Berufssoldaten
Den im Ausland eingesetzten Soldaten werden grundsätzlich folgende Bezüge gezahlt: das steuerpflichtige inländische Grundgehalt, der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz und anstelle von Auslandstagegeld eine Aufwandsvergütung nach § 17 Bundesreisekostengesetz in Höhe von 6 € täglich zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen. Die mit dem Einsatz entstandenen Aufwendungen sind für die ersten drei Monate nach den Regelungen zu den Reisekosten und im Anschluss daran nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen. Die auf die Auslandstätigkeit entfallenden Werbungskosten sind im Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den während der Auslandstätigkeit erzielten Gesamteinnahmen der Soldaten aufzuteilen. Bei der Verhältnisrechnung sind zur Vermei...