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Einkommensteuer | Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung unabhängig vom Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung
Der Steuerpflichtige kann nach dem NWB IAAAC-03824 Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an.